Das argentinische Gesellschaftsrecht sieht diverse Rechtsformen für Personenhandelsgesellschaften vor, welche im folgenden vorgestellt werden sollen. Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft erfolgt unter einer Firma, unter welcher die Gesellschaft Rechte und Pflichten erwerben kann. Tritt die Gesellschaft im Rechtsverkehr auf, so muss sie stets den entsprechenden Rechtsformzusatz tragen.
Ähnlich wie in Deutschland steht auch bei den argentinischen Personengesellschaften der Personenfaktor im Vordergrund. Dies zeigt sich beispielsweise daran, das gemäß Art. 30 lediglich natürliche Personen Gesellschafter werden können. Eine GmbH&Co.KG ist daher nach argentinischem Recht undenkbar. Änderungen im Gesellschaftsvertrag bedürfen, gemäß der gesetzlichen Regelung, der Einstimmigkeit; sonstige Gesellschaftsentscheidungen können mit der Mehrheit der Stimmen getroffen werden. Von dieser Regelung kann aber im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
Der augenscheinlichste Unterschied zur deutschen Regelung ist, dass die Partner in Argentinien nicht zur Selbstorganschaft verpflichtet sind. Die Berufung eines Fremdgeschäftsführers ist im Gesellschaftsvertrag möglich.
Weiterhin sieht das Gesetz ein Wettbewerbsverbot vor, welches den Partner verbietet, in eigenem Nahmen oder für anderen Parteien, in Konkurrenz zur Sociedad zu treten. Allerdings kann Gesellschafterversammlung ein solches Verhalten mit einstimmiger Entscheidung billigen.
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