- Für vom sachlichen Anwendungsbereich des EVÜ ausgenommene Schuldverhältnisse liegen Sonderanknüpfungen vor.
- So keine Sonderregeln, sowie für außervertragliche Schuldverhältnisse gilt §35 IPRG.
- Konkurrierende völkerrechtliche oder EG-bezogene Kollisionsnormen verdrängen die Bestimmungen des EVÜ.
- Dies ist vor allem §13a KSchG für Verbraucherverträge mit Auslandsbezug:
* Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Nichtvertragsstaates des EWR-Abkommens ist tw nicht gültig, so es für den Verbraucher ungünstiger ist als das Recht, das ohne Rechtswahl maßgebend wäre.
* Dies gilt aber nur, wenn ohne Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
* §6 KSchG, §§864a und 879 Abs 3 sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt.
|