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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gewaltenteilung


1. Finanz
2. Reform

die Aufteilung der Funktionen der Staatsgewalt in die gesetzgebende, vollziehende und Recht sprechende Gewalt (Legislative, Exekutive, Jurisdiktion) mit der Forderung, dass die Ausübung dieser Funktionen nicht in einer Hand vereinigt sein darf. Dieser Grundsatz ist bereits von J. Locke und vor allem von C. de Montesquieu im Kampf gegen den absolutistischen Staat verkündet worden und gilt als eine Grundlage auch des modernen Verfassungsstaats. Durch die Übertragung der Funktionen an das Parlament, die Regierung und die Beamtenschaft sowie an unabhängige Richter soll die Anwendung der staatlichen Macht durch gegenseitige Kontrollen im Gleichgewicht gehalten (Gewaltenbalance) und dadurch der Schutz der Bürger vor willkürlichen Staatseingriffen ermöglicht werden. Heute ist auch der Föderalismus oft ein Element der Gewaltenteilung.

Keine Anwendung findet der Grundsatz der Gewaltenteilung in Diktaturen. Gesetzgebung und Exekutivbefugnisse befinden sich hier meist in einer Hand, außerdem wird die Unabhängigkeit der Rechtspflege im Allgemeinen beschränkt oder beseitigt.

 
 

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