1.4.1 Geltungsbereich
Die Mitteilung betrifft kleine Beihilfebeträge (De-minimis-Beihilfen), die der Kommission nicht vorher notifiziert werden müssen.
Die Beihilfe ist weder in den EGKS-Sektoren (Kohle und Stahl) noch im Schiffbau, im Verkehr, in der Landwirtschaft und in der Fischerei anwendbar.
1.4.2 Begriff
Die Regel beruht auf der Annahme, dass sich kleine Beihilfebeträge in den meisten Fällen nicht wesentlich auf den Handel und Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten auswirken.
1.4.3 Kriterien
Die De-minimis-Regel gelangt zur Anwendung, wenn die Beihilfe folgenden Kriterien genügt:
Die De-minimis-Höchstbeihilfe beträgt 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe ( egal aus welcher Quelle);
Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen anderer Beihilfen erhält;
Dieser Betrag umfasst alle Kategorien von Beihilfen gleich welcher Form und Zielsetzung, mit Ausnahme der Beihilfen für die Ausfuhr.
1.4.4 Kumulierung
Der obige Höchstbetrag (100.000 Euro innerhalb von drei Jahren) ist die Gesamtbeihilfe die einem Unternehmen im Rahmen sämtlicher De-minimis-Beihilfemaßnahmen gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass dieser Höchstbetrag nicht überschritten wird (auch wenn die Beihilfe von verschiedenen nationalen oder lokalen Behörden gewährt wird). Diese Vorkehrungen sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Fragen zu beantworten, zu denen die Kommission sich veranlaßt sehen könnte.
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