(1) Die zust"ndige Beh"rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen anordnen,
daá statt durch Einzelmessungen nach _ 26 oder _ 28 oder neben solchen
Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung
aufzeichnender Meáger"te fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit
erheblichen Emissionsmassenstr"men luftverunreinigender Stoffe oder
erheblichen Abgasstr"men, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von
mehr als 50.000 cbm je Stunde, sollen Anordnungen nach Satz 1 getroffen
werden, soweit eine sberschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder
Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht
ausgeschlossen werden kann.
(2) Die zust"ndige Beh"rde kann bei nicht genehmigungsbedrftigen Anlagen,
soweit _ 22 anzuwenden ist, anordnen, daá statt durch Einzelmessungen nach _
26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter
Verwendung aufzeichnender Meáger"te fortlaufend ermittelt werden, wenn dies
zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage sch"dliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
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