1. § 110 "Taschengeldparagraph"
Wenn ein Minderjähriger ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einen KV schließt, so ist dieser gültig, wenn er die Bezahlung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden. ( KEINE RATENZAHLUNGEN )
2. § 107 Schenkungen
Wenn der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil (z.B. Eigentum) erlangt, so darf er auch ohne Zustimmung die Schenkung annehmen. Das gilt auch für andere WE, durch die der Minderjährige ausschließlich einen rechtlichen Vorteil erlangt.
3. Dienst oder Arbeitsverhältnisse :
Der Minderjährige kann im Rahmen seines Dienstverhältnisses unbeschränkt handeln ( § 113 ) . Für alle anderen Rechtsgeschäfte gelten die Vorschriften der §§ 107 ff .
4. Selbständige Führung eines Geschäfts :
Führt der Minderjährige mit Zustimmung der gesetzl. Vertreter und mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes einen Betrieb ( § 112 ), so ist er für alle Rechtsgeschäfte, die geschäftliche Angelegenheiten betreffen, voll geschäftsfähig.
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