3.1 Zweck des Vollzuges:
Die Freiheitsstrafe ist das letzte Mittel der Gesellschaft auf erheblich abweichendes sozialschädliches Verhalten. Sie schützt die Gesellschaft vor Rechtsbrechern.
Der Vollzug von Freiheitsstrafen soll dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.
3.2 Mittel zur Erreichung des Vollzugszweckes:
Die Insassen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abgeschlossen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung unterworfen und erzieherisch beeinflußt. Von Seiten der Vollzugsbediensteten hat das Bemühen vorzuherrschen, den Vollzug sinnvoll zu gestalten und sie haben sich hierzu mit den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen vertraut zu machen.
3.3 Abschließung und deren Durchbrechung:
Die Insassen dürfen in der Regel die Vollzugsanstalt nicht vor ihrer Entlassung verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
Dieser Grundsatz wird durch verschiedene Kontakte mit der Außenwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Vollzugsanstalt durchbrochen
3.4 Kontakte außerhalb der Vollzugsanstalt:
. Ausführungen und Überstellungen:
Darunter versteht man die vorübergehende unter Bewachung gestattetet Abwesenheit des Insassen aus der Justizanstalt, unter Überstellung die Transferierung des Insassen von einer Justizanstalt zu einer anderen Justizanstalt oder einer Behörde.
Eine Ausführung ist durchzuführen, wenn dies eine Behörde oder Dienststelle verlangt oder wenn dies durch Vollzugsgründe veranlaßt wird. Eine Ausführung kann auch auf Ansuchen des Insassen bewilligt werden.
Eine Ausführung ist auf Ansuchen zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur, die die Anwesenheit des Insassen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich machen, zu gewähren.
Der Bewilligung einer Ausführung können die Wesensart der Insassen, sein Vorleben, sowie seine Aufführung während der Haft, die eine Ausführung nicht unbedenklich erscheinen lassen, entgegenstehen. Darüber hinaus muß dann ein Ansuchen des Insassen um Ausführung abschlägig behandelt werden, wenn dies eine Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt darstellt.
. Unterbrechung der Freiheitsstrafe
Wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, ist dem Strafgefangenen auf sein Ansuchen eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe zu gewähren, um im Inland
a) einen Angehörigen oder besonders nahestehenden Menschen, der
lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen.
b) am Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen
c) wichtige Familienangelegenheiten oder unaufschiebbare persönliche
Angelegenheiten zu ordnen.
Beträgt die voraussichtlich zu verbüßende Strafzeit nicht mehr als ein Jahr, so ist dem Strafgefangenen auch eine Unterbrechung zu gewähren, wenn dies für den Wirtschaftsbetrieb notwendig erscheint, in dem der Strafgefangene tätig war.
Weiters ist es für die Gewährung einer Strafunterbrechung erforderlich, dass der Strafgefangene nicht eine für die Sicherheit des Staates oder der Person oder des Eigentums besonders gefährliche Person ist und er darüber hinaus auch durch seinen Lebenswandel vor der Anhaltung sowie durch seine Aufführung während der Haft erkennen läßt, dass eine besondere Gefährlichkeit nicht gegeben ist, auch muß nach der Art und dem Beweggrund der Straftat eine Strafunterbrechung gerechtfertigt sein.
Die Unterbrechung der Freiheitsstrafe kann bis zu einem Höchstmaß von 8 Tagen gewährt werden.
Über ein Ansuchen um Strafunterbrechung entscheidet das Vollzugsgericht. Diesem stehen auch die Entscheidung über den Widerruf und die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit zu.
. Freigang
Unter Freigänger versteht man
a) Strafgefangene, die außerhalb der Anstalt für einen nicht zur Anstalt
gehörenden Wirtschaftsbetrieb und ohne Bewachung einer Arbeit
nachgehen, während sich ihre Anhaltung in der Anstalt auf die Freizeit
und Ruhezeit beschränkt.
b) Strafgefangene, die ohne Bewachung die Anstalt zum Zwecke der
beruflichen Aus- und Fortbildung verlassen.
c) Strafgefangene, die außerhalb der Anstalt ohne Bewachung ambulante
Behandlungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
Laut Erlaß des Bundesministeriums für Justiz soll der Freigang im Regelfall nicht früher als sechs Monate vor der Entlassung beginnen.
Diese Lockerungen können gewährt werden, soweit Einrichtungen dafür bestehen und anzunehmen ist, dass diese Lockerungen nicht mißbraucht werden. Strafgefangenen, die nach ihrer Strafverbüßung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu überstellen sind, dürfen solche Lockerungen nicht gewährt werden.
Über die Gewährung des Freiganges sowie der anderen Lockerungen entscheidet der Anstaltsleiter. Die Zeit der Rückkehr in die Anstalt unter Berücksichtigung des Weges und der Benützung von Verkehrsmitteln ist ausdrücklich festzusetzen.
. Ausgang
Strafgefangenen, die nicht besonders gefährlich sind, ist auf Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr das Verlassen der Anstalt in der Dauer bis zu 12 Stunden zu gestatten. Die Dauer des Ausganges kann bei längerer Reisebewegung auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Die noch zu verbüßende Strafzeit darf drei Jahre nicht übersteigen. Gründe für einen Ausgang sind die Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten oder die Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Beziehungen.
Strafgefangene, die im gelockerten Vollzug angehalten werden, können ein oder zwei Ausgänge im Monat in der Dauer von höchstens zwölf Stunden während des Tages bewilligt bekommen, sofern die noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt. Bei längeren Reisebewegungen kann die Dauer des Ausganges bis auf 48 Stunden erstreckt werden.
Während des Entlassungsvollzuges sind einem Insassen auf sein Ansuchen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten ein oder mehrere Ausgänge im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen, bei längeren Reisebewegungen von jeweils höchstens fünf Tagen zu gestatten.
Die Möglichkeit des Ausganges soll dem Verurteilten den Übergang von der Haft in die Freiheit erleichtern und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft verbessern.
|