3.1.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wollen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis lösen, so muß gekündigt werden. Für die ordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß §622 BGB:
. für Angestellte 42 Tag zum Quartalsende
. für Arbeiter 14 Tage
. für Auszubildende fristlos, aber nur innerhalb der Probezeit
Diese Kündigungsfristen gelten soweit nicht andere vertraglich (bei Angestellten jedoch mindestens ein Monat) oder tarifvertraglich festgelegt wurden.
Ohne Kündigungsfrist - also fristlos - kann nur gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der normalen Kündigung nicht mehr zumutbar ist. Wichtige Gründe in diesem Sinne gibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber (siehe Tabelle 1).
Tab. 1: Gründe für fristlose Kündigung
für Arbeitgeber: für Arbeitnehmer
Tätlichkeit oder Ehrverletzung durch den Arbeitnehmer Tätlichkeit oder Ehrverletzung durch den Arbeitgeber
Verletzung des Vertrauensverhältnis Verletzung der Fürsorgepflicht
Verweigerung der Dienstpflicht Nichtzahlung des Lohns oder Gehalts
Verletzung des Wettbewerbsverbots
Ebenso wie beim Mietverhältnis, wird hier ordentliche Kündigung jedoch aus sozialen Gründen beschränkt, um den Bestand dieses für die Existenz wichtige Rechtsverhältnis zu sichern.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungs¬schutz.
3.1.2 Allgemeiner Kündigungsschutz
Wer mindestens 6 Monate in derselben Firma beschäftigt ist, ist gegen soziale ungerechtfertigte Kündigung durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer keinen Kündigungsgrund gab und auch keine betriebliche Notwendigkeit vorlag. Die sozial ungerechtfertigte Kündigung ist unwirksam und der Arbeitnehmer kann innerhalb von einer Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen bzw. innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Klage einreichen, wobei der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen hat, welche die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen.
Eine Kündigung ist ebenfalls sozial ungerechtfertigt, wenn
1. in Betrieben des privaten Rechts die Kündigung gegen eine Richtlinie des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verstößt, oder der Arbeitnehmer z.B. an einem anderen Platz im Betrieb weiterbeschäftigt werden kann
2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts die Kündigung gegen eine Richtlinie über die Personalauswahl bei Kündigungen verstößt oder der Arbeit¬nehmer an einem anderen Platz in derselben Dienststelle oder Verwaltung weiterbeschäftigt werden kann
3.1.3 Besondere Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz findet für besondere Personengruppen Anwendung, die der Gesetzgeber als äußerst schutzbedürftig einstuft. Neben Jugendlichen, werdenden Müttern und Schwerbehinderten, für die die gesetzlichen Bestimmungen im Folgenden erläutert werden, unter¬liegen u.a. Wehrdienstleistende und Betriebsratmitglieder dem besonderen Kündigungs¬schutz. |