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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Untersuchung

Kollektivvertrag


1. Finanz
2. Reform

Schriftform notwendig, Hinterlegung beim BMS und ASG. Keine Verhandlungspflicht.

Funktion:
* Schutz des Schwächeren

* Friedensfunktion
* Gestaltungsfunktion
* Vereinheitlichungsfunktion: Einheitliche Arbeitsverhältnisse
* Kartellfunktion

KollV-Fähigkeit: Fähigkeit, KollV abzuschließen. Gesetzliche Interessensvertretungen haben durch Gesetz automatisch KollV-Fähigkeit, freiwillige Interessenvertretungen bekommen sie durch das Bundeseinigungsamt verliehen. Voraussetzungen:

* Formell:
- In Statuten Aufgabe, Arbeitsbedingungen zu regeln
- In Statuten Zuständigkeit für größeren Wirkungsbereich
* Materiell:
- Koalition hat maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung (wie zB der österr Festspielverband, der nur Bregenzer und Salzburger Festspiele vertritt)
- Gegnerunabhängigkeit

Inhalt:
* Schuldrechtlicher Teil: Die beiden Vertragsparteien, dh idR Wirtschaftskammer und ÖGB, werden gebunden.
* Normativer Teil: Obwohl sie Vertrag nicht abgeschlossen haben, werden AN und AG gebunden; normativer Teil hat Normwirkung, dh er wirkt wie ein Gesetz. Deshalb ist sein Inhalt durch Gesetze vorgegeben (Stufenbau der rechtlichen Bedingtheit). Zulässige Inhalte sind:
- Inhaltsnormen: Alles, was typischer Weise in Arbeitsverträgen geregelt wird, wie etwa Entgelthöhe, Urlaubszeit.
- Sozialplannormen: Vereinbarung v Sozialplänen (oder durch BV).
- Betriebsverfassungsrechtliche Normen: KollV-Parteien können Regelung v Fragen auch den BV-Parteien überlassen.
- Normen über gemeinsame Einrichtungen: Verpflichtung über gemeinsame Institutionen, zB Urlaubskassen. Ansprüche und Pflichten Dritter dürfen aber nicht festgelegt werden (einzelner AN hat somit keinen schuldrechtlichen Anspruch auf die Einrichtung eines Fitnesscenters).
- Zulassungsnormen: Gesetz lässt tw ausdrücklich zu, dass best Materien im KollV geregelt werden. So kann etwa der 60-Überstunden-Topf gem dem AZG durch den KollV aufgeteilt werden.
* Unzulässiger Teil:
- Abschlussnormen: Einstellungsgebote und -Verbote.
- Solidarnormen: AG wird verpflichtet, solidarisch Einrichtungen zu schaffen; bzw es wird Anspruch der AN auf diese Einrichtungen begründet.
- Differenzierung nach Zugehörigkeit zu Koalitionen.
- Freizeitgestaltung durch AN
* Strittig: Ist-/Effektivlohnklauseln. Im KollV wird Mindestlohn festgelegt, de facto aber ein höherer bezahlt (Istlohn). Wird Mindestlohn angehoben, würde Istlohn nun gleich bleiben. Istlohnklausel sieht vor, dass mit dem Mindestlohn auch der Istlohn erhöht wird. Zwei Arten v Klauseln:
- Istlohngarantieklausel: Istlohn wird erhöht und garantiert, dh er ist der neue KollV-Mindestlohn. Es entstehen dadurch unterschiedliche Mindestlöhne, die Vereinheitlichungsfunktion des KollV geht verloren.
- Schlichte Istlohnklausel: Istlohn wird erhöht und ist für eine logische Sekunde der neue KollV-Mindestlohn, fällt dann aber wieder herab. So können neu Eintretende zum niedrigeren alten Mindestlohn eingestellt werden.

KollV-Zuständigkeit: Der Bereich, der durch die Parteien max geregelt werden kann.
Geltungsbereich: Der Bereich, der tatsächlich geregelt wird.
* Zeitlicher: Rückwirkungsverbot. Beim Erlöschen des KollV endet nur der schuldrechtliche, nicht der normative Teil. Diese Nachwirkung ist nur abgeschwächt, da der normative Teil nicht mehr relativ zwingend ist, sondern dispositiv. Zweck ist Lückenfüllung.
* Räumlicher: Einschränkung zB auf Bezirk.
* Persönlicher: Beschränkung auf Personengruppe. Nicht aber nur auf Mitglieder des abschließenden Verbandes (negative Koalitionsfreiheit). Gleichheitsgrundsatz gilt.
* Fachlicher

KollV-Unterworfenheit: Unterworfen sind alle Personen, die v der Normwirkung erfasst sind.
* KollV-Angehörige: Alle Mitglieder des abschließenden Verbandes.
* Außenseiter: Best Nichtmitglieder
- AG-Seite: Bei Betriebsübernahme Rechtsnachfolger, so er nicht Mitglied einer KollV-Partei ist.
- AN-Seite: Nichtmitglieder der Parteien. Um Vereinheitlichung zu erreichen.
* Anschlussklauseln: Vereinbarung im Arbeitsvertrag, dass KollV anzuwenden ist, obwohl das Arbeitsverhältnis v ihm nicht erfasst wäre.

Kollision v KollV: Zwei KollV haben gleichen Geltungsbereich. Regeln:
* Lex posterior derogat legi priori

* Lex specialis derogat legi generali
* Grundsatz der Tarifeinheit: Wg Vereinheitlichung soll in einem Betrieb nur ein KollV angewendet werden.
* Grundsatz der Tarifvielfalt: Kann man Güter oder Produkte in einem Betrieb trennen, dh fachlich abgrenzen, können unterschiedliche KollV gelten.
* KollV einer freiwilligen Vereinigung geht dem einer gesetzlichen vor.
* Bei zwei KollV freiwilliger Vereinigungen gilt der KollV, v dem mehr Personen erfasst werden. Es kann aber auch der zuerst abgeschlossene KollV gelten.
* Der für die AN günstigere Grundsatz gilt.
* Arbeiten AN in Mischverwendung, gilt der KollV der zeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeit. So dies nicht feststellbar, gilt der KollV, der mehr AN erfasst.

Normwirkung des KollV: Normativer Teil des KollV gilt wie ein Gesetz. Er ist relativ zwingend, dh kann im Arbeitsvertrag geändert werden, so das für AN günstiger ist (sog Günstigkeitsprinzip). Beurteilung, was günstiger ist:
* Kein Gesamtvergleich

* Kein punktueller Vergleich
* Gruppenvergleich: Verglichen werden Bestimmungen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, dh wenn eine Bestimmung ohne die andere nicht denkbar ist oder nicht vereinbart worden wäre. Nicht verglichen werden können aber Entgelt und Kündigungsregeln.
Absoluter Zwang kann wg Vereinheitlichungsfunktion durch Vereinbarung festgelegt werden (Ordnungsprinzip), nicht aber dispositive Wirkung (zum Nachteil des AN).
Nach Erlöschen des KollV wirkt normativer Teil zwecks Lückenfüllung nach. Für ausgeschiedene AN wirkt der KollV weiter, es bestehen aber keine Nachwirkungen.

Interpretation des KollV: Generelle Interpretationsmöglichkeiten:
* Wie Vertrag, dh Abstellen auf Willen der Parteien. Regeln §§914-916 ABGB.
* Wie Gesetz, dh Wortinterpretation, systematische Interpretation etc. Der KollV wird wg seiner Normwirkung wie Gesetz ausgelegt. Regeln §§6-8 ABGB.
Rechtsnatur des KollV: Doppelseitig korporativer Normenvertrag, da ihn auf AN- und AG-Seite Verbände (Korporationen) abschließen.
Abschlussproblematik: Warum schließt Vereinigung, idR ÖGB, den KollV ab? Es gilt Theorie der gesetzlichen Stellvertretung. Dem einzelnen AN mangelt es wg wirtschaftlicher Unterlegenheit tw an Selbstbestimmungsfähigkeit, die v einer Vereinigung substituiert wird. Mit Erhalt der KollV-Fähigkeit wird durch Gesetz Vertretungsmacht verliehen.
Verfassungsrechtliche Problematik: Für die Normwirkung des KollV bedarf es einer gesetzlichen bzw verfassungsrechtlichen Ermächtigung. An Spitze des Stufenbaues steht Art 18 B-VG, der Gesetze beinhaltet, nicht aber KollV. Dies ist aber planwidrige Lücke, die durch Analogie geschlossen wird.

 
 

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