Im Gegensatz zu §§ 16 und 167 StGB wird im Rahmen des § 29 FinStrG wie auch beim Rücktritt vom Versuch eines Finanzvergehens nach § 14 FinStrG keine Freiwilligkeit gefordert. Auch ein Andringen des Geschädigten - wie nach § 167 Abs 2 StGB - ist nicht vorgesehen.
Bis zur FinStrG-Novelle 1975 galt der Rücktritt vom beendeten Versuch der Abgabenhinterziehung als Selbstanzeige, wenn der Täter den Erfolg anlässlich der Durchführung der erstinstanzlichen Ermittlungen abwendet, es sei denn, dass bereits strafrechtliche Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt worden sind. Andernfalls wäre die Strafaufhebung an der mangelnden Freiwilligkeit, die bis dahin gefordert wurde, gescheitert. Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG hat die Freiwilligkeit nie gefordert.
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