Art, Maá und Zeiten der Ausbung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten
Rechten und alten Befugnissen k"nnen auf Antrag eines Beteiligten oder von
Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschr"nkt werden, wenn
das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht fr alle Benutzungen ausreicht
oder sich diese beeintr"chtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere die "ffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem
Verfahren k"nnen auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden.
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