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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die kaufmannseigenschaft -


1. Finanz
2. Reform

2.2.1. Übersicht Für verschiedene gesetzliche Regelungen (Buchführungspflicht) ist es wichtig festzulegen, ob der Unternehmung bzw. der Person Kaufmannseigenschaft zukommt. Vollkaufleute müssen überdies in das Firmenbuch eingetragen werden.
2.2.2. Die Kaufmannseigenschaft laut HGB
2.2.2.1. Ist- bzw. Mußkaufmann
§1 des HGB (Handelsgesetzbuch) zählt die sogenannten Grundhandelsgewerbe auf.
Zu den Grundhandelsgewerben zählen laut §1 des HGB:

. Handel mit Waren und Wertpapieren
. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren

. Das Bankgeschäft
. Das Versicherungsgeschäft

. Spediteure, ...

Wer eines dieser Gewerbe betreibt, ist Kaufmann aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschrift. Ist er Vollkaufmann, muß er in das Firmenbuch eingetragen werden

Geht das Gewerbe jedoch nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinaus, so spricht man von Minderkaufleuten. Minderkaufleute werden nicht in das Firmenbuch eingetragen. Ihre Rechte und Pflichten sind gegenüber Vollkaufleuten geringer.

[Handwerkbetriebe, die nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgehen, können jedoch keine Kaufmannseigenschaft erwerben. Sie sind auch keine Minderkaufleute.]


2.2.2.2. Sollkaufleute
Unternehmungen, die kein Grundhandelsgewerbe betreiben, deren Geschäfte aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, müssen ihre Firma in das Firmenbuch eintragen lassen.

[Die Kaufmannseigenschaft entsteht jedoch erst mit der Eintragung.]


2.2.2.3. Kannkaufleute
Laut §3 des HGB sind Land- und Forstwirte keine Kaufleute. Sie können jedoch gewerbliche Nebenbetriebe führen (Bsp.: Molkerei, Sägewerk, Brennerei,...).
[Gehen solche Nebenbetriebe über den Umfang eines Kleingewerbes hinaus, so können sie in das Firmenbuch eingetragen werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.]


2.2.2.4. Formkaufleute
§6 des HGB bestimmt, daß Kapitalgesellschaften auf jeden Fall die Kaufmannseigenschaft zukommt.

2.2.3. Rechte und Pflichten des Vollkaufmannes
Vollkaufleute haben folgende Rechte und Pflichten:
. dürfen eine Firma führen
. die Firma muß ins Firmenbuch eingetragen sein
. dürfen Prokuristen ernennen

. müssen Bücher führen

Die Kaufmannseigenschaft kann sowohl auf natürliche Personen (Einzelunternehmen, Gesellschafter einer OHG) als auch auf juristische Personen (Kapitalgesellschaften) zuzutreffen.

 
 

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