(1) Eine Erlaubnis fr das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur
erteilt werden, wenn eine sch"dliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine
sonstige nachteilige Ver"nderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(2) Stoffe drfen nur so gelagert oder abgelagert werden, daá eine sch"dliche
Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver"nderung
seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt fr die
Bef"rderung von Flssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
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