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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Fernmeldeverkehr


1. Finanz
2. Reform

Die Straftäter bedienen sich immer mehr bei der Begehung und Vorbereitung von Strafdelikten an weitverbreiteten Kommunikationsmitteln. Deshalb ist eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs notwendig geworden. Für eine erfolgreiche Bekämpfung mit zulässigen Mitteln ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Bundespost eine unabdingbare Voraussetzung.
Unter Fernmeldeverkehr versteht man den Fernsprech-, Fernschreib- und Funkverkehr, der über die Anlagen der DBP geführt wird.

Bei der Fangschaltung handelt es sich um eine "Beobachtung eines Teilnehmeranschlusses zum Feststellen ankommender Verbindungen." Bei dieser Methode wird ausschließlich in die Telefonleitung des Antragstellers selbst eine Vorrichtung installiert. Während ein Gespräch (meist mit dem Täter) geführt wird, wird ein Impuls ausgelöst, der zur Aktivierung des Fanggerätes führt. Nach Auflegen des Anrufers - gleich, ob der Angerufene den Anruf entgegennahm - bleibt die Verbindung bei einem 5sek.-Rufton mind. 16-20 sek. Aufgebaut, d.h. während dieser Zeit ist es noch möglich, bei abgenommenen Hörer die Fangziffer zu wählen und das Gespräch zu fangen. Ein Notrufsystem ist eingeführt worden und beinhaltet die Notrufnummern der Polizei und der Feuerwehr. Die Besonderheit dieses Systems liegt darin, dass jeder Anruf automatisch gefangen wird. Die Fangschaltung besteht auch bei Notruftelefonen u.ä..
Andere Systeme sind Zählervergleichseinrichtungen (ZVE), die die gewählte Rufnummer, die Zeit und Zeitdauer, etc. registrieren. Sie sind auch gegen den Willen des Teilnehmers schaltbar. Die Telefonüberwachung (TÜ) ist eine Einrichtung zur Überwachung des Gesprächsinhaltes. Nach Erhalt einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Anordnung kann diese ebenfalls geschaltet werden.

 
 

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