Die Gesetzesgebungsperiode (Legislaturperiode) dauer 4 Jahre. Der Funktionszeitraum des Nationalrates kann verkürzt werden:
a) wenn der Nationalrat selbst eine Auflösung beschließt
b) wenn der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung die vorzeitige Auflösung des Nationalrats anordnet.
c) wenn auf Initiative des Nationalrates die Bundesverammlung die Absetzung des Bundespräsidenten verlangt, durch Volksabstimmung jedoch diese Absetzung abgelehnt wird. Ein solches Abstimmungsergebnis hat automatisch die Auflösung des Nationalrats zu Folge.
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