Mobilen Immobilien
Realakt (§§937ff)
- Ersitzung nach 10 Jahren §§937ff
- Verbindung §§946/947/948
- Vermischung §948
- Verarbeitung §950/951
- Aneignung einer herrenlose Sache §§958ff
- Fund §§965ff
- Erben §§1942ff
Übereignung
- durch Einigung (=Vertrag, z.B. Kaufvertrag) und durch Übergabe (=Realakt, Sinn:§1006)
- Der Realakt kann ersetzt werden durch sogenannte ,Übergabesurrogate' §930/931
Sonderfälle:
- gutgläubiger Erwerb §145, 147, 929, 932, 935
- Eigentumsvorbehalt
-- > Übereignung durch §145, 147, 929, 158(1), 854
Übereignung
- durch Einigung des Kaufvertrags vor dem Notar (= ,Auflassung') und Eintragung in das Grundbuch, Sinn: §892
Der Realakt der Eintragung ersetzt die Übergabe §§145,147,873,925
Realakt §§873,892
Keine Surrogate für die Eintragung in das Grundbuch!
(Das vorhergehende Verpflichtungsgeschäft unterliegt der Formvorschriften der notariellen Beurkundung z.B. beim Kaufvertrag §§145,147,433, 313)
Andere Unterteilung der Arten des Eigentumserwerbs:
Eigentumserwerb
durch Rechtsgeschäft kraft Gesetz
Mobilien/Realakt
(z.B. Übereignung durch Einigung und Übergabe..) Mobilien/Übereignung, Immobilien/Übereignung
(z.B. durch Ersitzung, Verbindung ..sowie durch Erbfolge, §§1922, 1942
- alle Rechtssubjekte sind einem Eigentümer zuzuordnen
- bei Eigentumsübertragung sind für Außenstehende alle Rechtsregelungen offen darzulegen
- Mobilien ist Besitzübergabe = Realakt ; Immobilien ist die Eintragung ins Grundbuchamt = Realakt
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