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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Möglichkeiten des eigentumerwerbs


1. Finanz
2. Reform

Mobilen Immobilien



Realakt (§§937ff)

- Ersitzung nach 10 Jahren §§937ff
- Verbindung §§946/947/948

- Vermischung §948
- Verarbeitung §950/951
- Aneignung einer herrenlose Sache §§958ff
- Fund §§965ff

- Erben §§1942ff




Übereignung
- durch Einigung (=Vertrag, z.B. Kaufvertrag) und durch Übergabe (=Realakt, Sinn:§1006)
- Der Realakt kann ersetzt werden durch sogenannte ,Übergabesurrogate' §930/931

Sonderfälle:
- gutgläubiger Erwerb §145, 147, 929, 932, 935
- Eigentumsvorbehalt
-- > Übereignung durch §145, 147, 929, 158(1), 854
Übereignung
- durch Einigung des Kaufvertrags vor dem Notar (= ,Auflassung') und Eintragung in das Grundbuch, Sinn: §892
Der Realakt der Eintragung ersetzt die Übergabe §§145,147,873,925

Realakt §§873,892

Keine Surrogate für die Eintragung in das Grundbuch!

(Das vorhergehende Verpflichtungsgeschäft unterliegt der Formvorschriften der notariellen Beurkundung z.B. beim Kaufvertrag §§145,147,433, 313)


Andere Unterteilung der Arten des Eigentumserwerbs:

Eigentumserwerb

durch Rechtsgeschäft kraft Gesetz

Mobilien/Realakt
(z.B. Übereignung durch Einigung und Übergabe..) Mobilien/Übereignung, Immobilien/Übereignung
(z.B. durch Ersitzung, Verbindung ..sowie durch Erbfolge, §§1922, 1942


- alle Rechtssubjekte sind einem Eigentümer zuzuordnen
- bei Eigentumsübertragung sind für Außenstehende alle Rechtsregelungen offen darzulegen
- Mobilien ist Besitzübergabe = Realakt ; Immobilien ist die Eintragung ins Grundbuchamt = Realakt

 
 

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