(1) Abwasseranlagen sind unter Bercksichtigung der Benutzungsbedingungen und
Auflagen fr das Einleiten von Abwasser (__ 4, 5 und 7a) nach den hierfr
jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so
gilt _ 7a Abs. 2 entsprechend.