Nicht immer treffen Weihnachtsgeschenke oder andere Geschenke den Geschmack (oder die Figur) des Empfängers. Grundsätzlich gibt aber keinen Rechtsanspruch auf Umtausch. Ein Recht auf Umtausch besteht für Sie nur dann, wenn Sie bereits beim Kauf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Unternehmer getroffen haben. Sie sollten sich dieses vereinbarte Umtauschsrecht auf die Rechnung schriftlich bestätigen lassen, genauso wie den Zeitraum, innerhalb dessen Sie Ihr Umtauschrecht wahrnehmen können. Wenn Sie beim Umtausch keine passende Ware finden, haben Sie allerdings keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, sondern müssen sich mit einer Gutschrift zufriedengeben.
Wollen Sie die gekaufte Ware deshalb umtauschen, weil sie einen Mangel aufweist, dann können Sie als Konsument den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch geltend machen. Gewährleistung bedeutet, daß der Unternehmer für die Mängelfreiheit der verkauften Ware einzustehen hat. Voraussetzung jeder Gewährleistung ist, daß der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden war. Für die Geltendmachung des Mangels haben Sie bei beweglichen Sachen sechs Monate, bei unbeweglichen Sachen (z.B. Einbau einer Heizung in einem Haus) drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe zur Verfügung. Jedenfalls sollten Sie aber den Unternehmer sofort schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen, um Ihren Gewährleistungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können. Je nach des Mangels habe Sie Anspruch auf Preisminderung (ist es ein geringfügiger, aber nicht reparabler Mangel), Mängelbehebung (wenn sich die mangelhafte Ware reparieren läßt) oder gänzliche Aufhebung des Kaufvertrages (wenn die Ware nicht ordentlich benützt und auch nicht repariert werden kann).
Vom gesetzlichen Gewährleisungsanspruch zu unterscheiden ist die sogenannte Garantie, die einen rein vertraglichen Anspruch darstellt. Unter Garantie versteht man das freiwillige Versprechen eines Unternehmers, daß innerhalb einer bestimmten Zeitdauer ab Übergabe der Ware keine Mängel auftreten und er für die Mängelfreiheit einsteht. Die Garantie ist somit ein rein vertraglicher Anspruch. Die Länge der Frist und die genauen Bedingungen können vom Unternehmer bestimmt werden. Die Garantie wird meist vom Hersteller übernommen.
Sollte z.B. ein gekauftes Gerät nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, aber innerhalb der beispielsweise gewährten Garantie von einem Jahr defekt werden, so können dem Konsumenten entsprechend den Garantiebedingung, die benötigten Ersatzteile gratis überlassen, die Arbeits- und Wegzeiten aber verrechnet werden.
Sonderregelung bei Ratenkäufen:
Hier haben Sie Gewähleistungsanspruch bis zum Zeitpunkt der letzten vereinbarten Teilzahlung.
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