30Flüchtlinge, im Völkerrecht Personen, die vor allem aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen ihren Heimatstaat verlassen haben und deshalb durch ihren Heimatstaat keinen diplomatischen Schutz mehr im Ausland geniessen. Nach dem 2.Weltkrieg wurde innerhalb der UN die Internationale Flüchtlingsorganisation gegründet. Seit 1951 erfolgt eine Betreuung der Flüchtlinge durch den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge. Das Genfer Abkommen von 1951 regelt die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Danach sind sie beim Vermögenserwerb und bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit den am günstigsten behandelten Ausländern gleichgestellt.
Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Reise- bzw. Personalausweises durch den Aufenthaltsstaat. Eine Ausweisung oder Zurückweisung über die Grenzen eines Staates, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung gefährdet wäre, ist untersagt. Zusätzlich verbietet Artikel 49 des Genfer Abkommens vom 12.8.1949 Deportationen und Zwangsumsiedlungen.
Der Unterscheidungspunkt zwischen Asylanten und Flüchtlingen ist, daß Flüchtlinge oftmals aus Kriegsländern fliehen, Asylanten hingegen beantragen hauptsächlich politisches Asyl
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