(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus
mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere
vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zust"ndigen
Beh"rde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen ber die
Gesch"ftsfhrungsbefugnis fr die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers
der genehmigungsbedrftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und
nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung aller
Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberhrt.
(2) Der Betreiber der genehmigungsbedrftigen Anlage oder im Rahmen ihrer
Gesch"ftsfhrungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der
zust"ndigen Beh"rde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, daá die
dem Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren,
erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel"stigungen dienenden Vorschriften
und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
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