Basis und Bemessungsgrundlage ist der jährlich erwirtschaftete Gewinn von natürlichen Personen dazu gehören Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die Ermittlung richtet sich nach dem erzielten Jahresumsatz des Einzelunternehmens (KEG,OEG). Liegt dieser unter ATS 3 Mio., so kann sie wahlweise zwischen Pauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelten Buchführung erfolgen. Bei unter ATS 5 Mio. bzw. ATS 8 Mio. bei Lebensmittel- und Gemischtwarenhandel besteht des Wahlrecht zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und doppelten Buchführung, werden diese Umsatzgrenzen überschritten ist man buchführungspflichtig. Der Einkommenssteuersatz liegt zwischen 10% und 50% und muss vierteljährlich im Voraus an das Wohnsitzfinanzamt der Gesellschafter entrichtet werden. Im Gründungsjahr wird der voraussichtlich erzielbare Umsatz und Gewinn als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Mit Ablauf des Kalenderjahres wird eine Steuererklärung eingereicht auf deren Grundlage die auf das Jahreseinkommen entfallene Einkommenssteuer festgesetzt wird. Nach Abzug der geleisteten Vorauszahlung ergeben sich eine Nachzahlung oder Gutschrift gegenüber dem Finanzamt.
Einkunftsarten:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte (Spekulationsgeschäfte, Veräußerung wesentlicher Beteiligungen)
Die ESt. wird nach einem progressiven Staffeltarif berechnet:
Für die ersten 0-50000 S 10%
Für die weiteren 50000-150000 S 22%
Für die weiteren 150000-300000 S 32%
Für die weiteren 300000-700000 S 42%
Für alle weiteren Beträge Über 700000 S 50%
Dazu folgendes Rechenbeispiel:
Einkommen - Sozialversicherung 300000 S
für die ersten 50000 S 10% 5000 S
für die weiteren 100000 S 22% 22000 S
für die weiteren 150000 S 32% 48000 S
Zwischensumme 75000 S
Allgemeiner Absetzbetrag* -8840 S
Einkommenssteuer 66.160 S
* Allg. Absetzbetrag = Steuerabsetzbeträge (z.B. Arbeitnehmerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, Werbungskosten, etc.)
Hat der Abgabepflichtige noch andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, so werden diese lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bei der Berechnung der Einkommenssteuer miteinbezogen, auf die errechnete Einkommenssteuerschuld wird die entrichtete Lohnsteuer angerechnet.
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