Über Geschmack läßt sich, auch mit dem Wirt, natürlich streiten. Sinnvoll ist das aber nur dann, wenn es um Mangel des Essen geht, nicht um eine vielleicht persönlich Vorliebe. In der Terminologie der Juristen ist das Essen dann mangelhaft, wenn ihm die "ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften" fehlen. "Ausdrücklich bedungen" (im Sinn von Vereinbarungen) ist in der Regel all das, was auf der Speisekarte aufgelistet oder auf einem Foto zu sehen ist.
Unter "gewöhnlich vorausgesetzten" Eigenschaften fällt zunächst einmal die Selbstverständlichkeit, daß das Essen genießbar und annehmbar ist.
Gewöhnlich voraussetzen kann man in Österreich auch, daß warme Gerichte tatsächlich warm serviert werden und daß die Portionen ernährungsphysiologisch für einen durchschnittlichen Gast für die jeweilige Mahlzeit ausreichend ist.
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