Nicht alle rechtsfähigen Personen sind auch "handlungsfähig". Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Recht und Pflichten zu begründen.
Eine juristische Person begründet Recht und Pfllichten durch das Handeln ihrer Organe, z.B. der Bund durch einenbeauftragten Verwaltungsbeamten oder eine AG durch ihren Vorstand.
In der Handlungsfähigkeit natürlicher Personen gibt es Einschränkungen aus Schutzgründen (wegen mangelnder geistiger Fähigkeiten und aus Gründen des Alters).
Man unterscheidet 2 Arten der Handlungsfähigkeit:
. Geschäftsfähigkeit
ist die Fähigkeit, rechtlich erhebliche Willenserklärung abzugeben und somit Geschäfte abzuschließen. Wer nicht (oder nicht voll) geschäftsfähig ist, braucht zu Rechtsgeschäften die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.(siehe Skizze)
. Deliktsfähigkeit
oder Zurechnungsfähigkeit besteht darin, durch eigenes rechtswidriges Verhalten schadensersatzpflichtig zu werden, z.B. Einwerfen einer Fensterscheibe. Man unterscheidet zwischen zivilrechtlichen Deliktfähigkeit und strafrechtliche Deliktfähigkeit, die regelt ob man durch eigenes Verhalten strafbar werden kann.
Bsp., Ein Brandstifter kann aufgrund seiner strafrechtlichen Deliktsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe und aufgrund seiner zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit zur Schadensersatzleistung verurteilt werden.
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