Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind eingeschränkt strafmündig, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklungsreife in der Lage sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Verhandlung und Verurteilung erfolgt an einem Jugendgericht und nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts. Mögliche Strafen können z.B. Erteilungen von Weisungen, Erziehungsbeistand, Fürsorgeerziehung oder auch Zuchtmitteln, z.B.
Verwarnungen, Erteilung von Auflagen (Wiedergutmachung des verursachten Schadens, persönliche Entschuldigung, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung usw.) und Jugendarrest (Freizeitarrest, Kurzarrest, Dauerarrest) sein. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt fünf Jahre, in Ausnahmefällen zehn Jahre.
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