Die Umsatzsteuer ist eine typische Verkehrssteuer, durch sie werden bestimmte Vorgänge des wirtschalftlichen Verkehrs, z.B. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen, besteuert. Nach der Art der Erhebung ist die Umsatzsteuer eine Allphasensteuer, da sie von jedem Unternehmen, das die Ware durchläuft, anteilsmäßig an das Finanzamt (FA) zu entrichten ist.
Jeder Unternehmer berechnet die Steuer vom Nettobetrag der Rechnung, d.i. der Betrag vor Zuschlag der Umsatzsteuer. Die so ermittelte Umsatzsteuer wird vom Kunden in Rechnung gestellt, wobei zwei Formen der Verrechnung möglich sind:
1. Offener Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung.
2. Die Umsatzsteuer ist im angegebenen Preis enthalten.
Diese vereinfachte Verrechnungsform ist jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag (Entgelt und Umsatzsteuer) von 2000.- möglich (sog. Kleinbetragsrechnungen).
Die dem Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer dem Finanzamt. Er kann jedoch von der Summe aller Umsatzsteuerbeträge, die er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel eines Monats) den Kunden verrechnet hat, die von ihm im selben Zeitraum für den Bezug von Waren oder Leistungen an seine Lieferanten entrichtete Steuer (als Vorsteuer bezeichnet) abziehen. Nur die sich ergebende Differenz (die sog. Zahllast) ist an das Finanzamt zu entrichten.
Obiges schematisches Beispiel:
Ein Unternehmer kauft eine Ware um 2000.- und verkauft sie im selben Monat um 3000.-. Welche Zahllast ergibt sich bei dieser Ware?
Die Zahllast beträgt 20% des Wertzuwachses von 1000.-, d.s. 200.-.
Die Höhe der Umsatzsteuer ist von dem im Unternehmen geschaffenen Wertzuwachs abhängig. Die Umsatzsteuer wird daher in der Praxis vielfach als Mehrwertsteuer bezeichnet.
Die Umsatzsteuer ist weiters eine sog. indirekte Steuer, d.h. nicht der Unternehmer, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet, hat sie wirtschaftlich zu tragen, sondern stets der Letztverbraucher. In ihrer Wirkung ist die Umsatzsteuer daher eine allgemeine Verbrauchssteuer.
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