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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Eheverbote


1. Finanz
2. Reform

a) Eheverbote mit Nichtigkeitsfolgen: / - Blutsverwandtschaft: Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. zwischen Großvater und Enkelin) oder zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig, ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht. Eine dennoch geschlossene Ehe ist ungültig. Befreiung von diesem Eheverbot ist unmöglich. Dieses Eheverbot entspricht dem Grundsatz, daß von alters her geschlechtlichen Regelung zwischen Vorfahren und Nachkommen sowie zwischen Geschwistern unterdrückt wurden. Das Verbot der Geschwisterehe hat allerdings nicht immer bestanden. Früher galt - insbesondere im katholischen Kirchenrecht - dieses Ehehindernis auch bei Verwandtschaft in der Seitenlinie weit über die Geschwister hinaus. Es verlor jedoch im Laufe der Zeit an Bedeutung. Auch eine Ehe zwischen Wahleltern und Wahlkindern oder deren Nachkommen soll für die Dauer des Adoptionsverhältnisses nicht geschlossen werden können.
- Doppelehe: Aus dem Grundsatz der Einehe (Monogamie) ergibt sich, daß niemand ein zweites mal heiraten darf, bevor seine erste Ehe durch Tod, Nichtigkeitserklärung, Aufhebung oder Scheidung aufgelöst wurde. Eine während des Bestehens der ersten eingegangenen zweiten Ehe wäre nicht nur verboten, sondern auch nichtig. Überdies wird Bigamie als Vergehen nach dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.


b) Eheverbote ohne Nichtigkeitsfolgen:
- Adoption: Der Adoptierende soll keine Ehe mit seinem Wahlkind und dessen Nachkommen eingehen. Das Verbot aufgrund der Adoption kann durch deren Aufhebung beseitigt werden.

 
 

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