(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die geeignet sind, bei
ihrer bestimmungsgem"áen Verwendung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der
Beseitigung oder der Rckgewinnung einzelner Bestandteile sch"dliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbsm"áig oder
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, eingefhrt oder
sonst in den Verkehr gebracht werden drfen, wenn sie zum Schutz vor
sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bestimmten
Anforderungen an ihre Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung
gengen. Die Erm"chtigung des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf Anlagen,
Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge.
(2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 k"nnen unter Bercksichtigung der
technischen Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der
Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.
(3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vereinbar ist, kann in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderungen ber die
Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrieben werden, daá die
Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem Hinweis zu
kennzeichnen sind, daá bei ihrer bestimmungsgem"áen Verwendung oder bei ihrer
Verbrennung sch"dliche Umwelteinwirkungen entstehen k"nnen oder daá bei einer
bestimmten Verwendungsart sch"dliche Umwelteinwirkungen vermieden werden
k"nnen.
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