(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
1. Gew"sser im Interesse der derzeit bestehenden oder knftigen "ffentlichen
Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schtzen oder
2. das Grundwasser anzureichern oder
3. das sch"dliche Abflieáen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und
den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dnge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln
in Gew"sser zu verhten,
k"nnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
(2) In den Wasserschutzgebieten k"nnen
1. bestimmte Handlungen verboten oder fr nur beschr"nkt zul"ssig erkl"rt
werden und
2. die Eigentmer und Nutzungsberechtigten von Grundstcken zur Duldung
bestimmter Maánahmen verpflichtet werden. Dazu geh"ren auch Maánahmen zur
Beobachtung des Gew"ssers und des Bodens.
(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafr
Entsch"digung zu leisten; fr die Beschr"nkung einer Bewilligung gilt _ 12,
fr die Beschr"nkung eines alten Rechts gilt _ 15 Abs. 4.
(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erh"hte Anforderungen fest, die die
ordnungsgem"áe land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstcks
beschr"nken, so ist fr die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile
ein angemessener Ausgleich nach Maágabe des Landesrechts zu leisten, soweit
nicht eine Entsch"digungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch fr
Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. Fr
Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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