Für alle Kennzeichen, somit auch für Marken gilt, dass sie ihrer Unterscheidungsfunktion gerecht werden müssen; nach § 9UWG wird untersagt, in geschäftlichen Verkehr bestimmte Unternehmenskennzeichen (auch Marken) in einer Weise zu nützen die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. (in Bezug auf Dritte ,bestehende Marken)
Die Zeichen werden vom Grad ihrer Unterscheidungskraft in drei Kategorien unterschieden:
1. in schwache Zeichen
2. in normale Zeichen und
3. in starke Zeichen
Die starken Zeichen besitzen eine besonders große Unterscheidungskraft; zu ihnen zählen hauptsächlich Eigen- bzw. Phantasienamen.
Zeichen können auch durch Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft erlangen:
Verkehrsgeltung liegt dann vor, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen für ein Unternehmen, eine Ware oder Leistung gilt.
Hierbei müssen als Nachweis Belege über Art und Umfang der Werbung, entsprechende Umsatzzahlen und Bestätigungen von Abnehmern vorliegen.
Bloßen Zahlen, Ziffern oder Wörtern, die in unserem alltäglichen Sprachgebrauch auftreten können nicht die gewünschte gesetzliche Unterscheidungskraft aufbringen um bezeichnend nur für eine Marke oder ein Zeichen aufzutreten.
Anders ist es mit fremdsprachigen Ausdrücken die im Inland als Phantasienamen gelten können und somit für eine Eintragung geeignet sind.
Weiters können auch Wörter unseres Sprachgebrauchs, nämlich in der Form einer Wortverbindung als Marke oder Kennzeichen für ein Unternehmen auftreten, aber nur dann, wenn die einzelnen Wörter in ihrer Bedeutung nicht mehr relevant sind, sondern nur mehr die gesamte Wortverbindung. (z.B.: "Ich will so bleiben wie ich bin"... "du darfst")
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