Ein oft wiederkehrendes Problem für Konsumenten ist der Lieferverzug, d. h. die Ware wird nicht zum vereinbarten Termin geliefert.
Sollte die Ware nicht zum vereinbarten Termin eintreffen, so haben Sie die Möglichkeit mittels eingeschriebenen Brief dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist mit genauer Datumbezeichnung zu setzen. Weisen Sie darauf hin, daß Sie Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktreten. In der Regel wird sich die Länge der Nachfrist nach Art des Kaufgegenstandes richtet und bei Spezialanfertigung länger sein als bei einem Massenartikel. "Angemessen" erscheint etwa eine Zeitraum bis zu drei Wochen.
Es gibt auch vertraglich vereinbarte Nachfristen. Gemäß § 6 Konsumentenschutz dürfen diese aber nicht unangemessen lange sein. Dies wäre gesetzwidrig.
Erfolgt die Lieferung innerhalb der gesetzten Nachfrist, muß sie angenommen werden und der Kaufpreis bezahlt werden. Wird die gesetzte Nachfrist auch nicht eingehalten, sind Sie nicht verpflichtet eine spätere Lieferung anzunehmen. Sie haben außerdem Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag ist nur beim sogenannten Fixgeschäft möglich. Hier müssen Sie schon schriftlich mit Datumsangabe neben dem Lieferschein den "bei sonstigem Rücktritt" oder "Fixgeschäft" vereinbaren. Überschreitet der Unternehmer den Liefertermin auch nur um einen Tag, so können Sie ohne weitere Verpflichtung vom Vertrag rücktreten.
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