Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen,
insbesondere über
1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und der Aufhebung von
Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragstellung, der
Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und
Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten;
3. den in § 5 genannten Ausschuß.
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