Eine noch nicht volljährige Schwangere kann ohne vorherige Einwilligung ihrer Eltern oder der gesetzlichen Vertretung die Schwangerschaft feststellen lassen, die Beratung über die Hilfen in Anspruch nehmen oder eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch erhalten. Die Schweigepflicht der beratenden Personen gilt auch gegenüber den Eltern oder deren gesetzlichen Vertretung.
Häufig haben Jugendliche Angst, mit ihren Eltern über die Schwangerschaft zu sprechen, weil sie Ärger und Vorwürfe fürchten. In den Beratungsstellen wird immer wieder die Erfahrung gemacht, dass viele von ihnen doch Unterstützung erfahren, wenn sie sich dazu durchgerungen haben, sich ihrer Mutter oder Vater anzuvertrauen.
Bei Minderjährigen ist grundsätzlich die Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten zum Abbruch nötig. Will eine Minderjährige die Schwangerschaft ohne diese Zustimmung abbrechen, muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sich vergewissern, dass sie einsichts - und urteilsfähig ist. Das bedeutet, dass sie die Tragweite des Eingriffs begreift und das Für und Wider abwägen kann, um verantwortlich zu entscheiden. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden, bei Frauen, die über 16 Jahre alt sind, wird dies in der Regel bejaht. Auch für Jugendliche gilt: Gegen ihren Willen darf der Abbruch nicht vorgenommen werden.
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