(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht
genehmigungsbedrftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen sowie
zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen gengen mssen, insbesondere
daá
1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen,
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht
berschreiten drfen,
3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in
der Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben
oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen
lassen mssen, 4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zust"ndigen Beh"rde unverzglich die
Inbetriebnahme oder eine wesentliche nderung der Anlage anzuzeigen haben
und
5. bestimmte Anlagen nur betrieben werden drfen, nachdem die Bescheinigung
eines von der zust"ndigen obersten Landesbeh"rde bekanntgegebenen
Sachverst"ndigen vorgelegt worden ist, daá die Anlage den Anforderungen
der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach _ 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 k"nnen auch die Anforderungen bestimmt
werden, denen Sachverst"ndige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl"ssigkeit
und ger"tetechnischen Ausstattung gengen mssen. Wegen der Anforderungen nach
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Erm"chtigung keinen Gebrauch macht,
sind die Landesregierungen erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im
Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen k"nnen die
Erm"chtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbeh"rden bertragen.
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