Innerhalb einer Demokratie , etwa der Bundesrepublik Deutschland, benötigen die um die Macht konkurrierenden Parteien hohe Summen insbesondere, um parteiliche Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkämpfe zu gestalten und um hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Neben Mitgliedsbeiträgen, Sonderabgaben der Mandatsträger und Spenden erhalten die Parteien auch staatliche Zuschüsse, deren Art und Höhe gesetzlich festgeschrieben sind. Die Subventionen dürfen nur als Mittel zum Wahlkampf Verwendung finden.
Die Summe richtet sich nach dem Spendenaufkommen und der Anzahl der Wählerstimmen, die eine Partei bei Bundestags-, Landtags- oder Europawahlen erzielt. Um größtmögliche Transparenz im Bereich der Parteienfinanzierung zu gewährleisten, unterliegen in der Bundesrepublik alle Parteien der Buchführungs- und Rechenschaftspflicht. Auch dürfen sie keine Spenden von politischen Stiftungen, gemeinnützigen Einrichtungen oder anonymen Geldgebern entgegennehmen .
Für die staatliche Finanzierung der Parteien gilt nach dem Parteiengesetz eine absolute Obergrenze für die Gesamtsumme der Aufwendungen und eine relative Obergrenze für die einzelne Partei . Die absolute Obergrenze wurde für 1994 auf 230 Millionen DM festgesetzt .
Die relative Obergrenze für die staatliche Finanzhilfe ist die Summe der von der Partei jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen .
Ein Anspruch auf staatliche Förderung erhält eine Partei erst dann, wenn sie bei einer Bundestags- oder Europawahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer Landtagswahl ein Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnte .
Derzeit erhalten die Parteien für jede für sie abgegebene Stimme 1 DM, bis zur fünfmillionsten Stimme 1,30 DM. Für jede Spende bis zu 6 000 DM erhalten sie
weiterhin 0,50 DM .
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