(1) Eine Erlaubnis fr das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden,
wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei
Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3,
mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik m"glich
ist. _ 6 bleibt unberhrt. Die Bundesregierung erl"át mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber Mindestanforderungen, die
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; enth"lt Abwasser
bestimmter Herkunft Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer
Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsf"higkeit oder einer krebserzeugenden,
fruchtsch"digenden oder erbgutver"ndernden Wirkung als gef"hrlich zu bewerten
sind (gef"hrliche Stoffe), mssen insoweit die Anforderungen in den
allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Stand der Technik entsprechen. Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Herkunftsbereiche von Abwasser im Sinne des Satzes 3, das gef"hrliche
Stoffe enth"lt. Die Anforderungen nach den S"tzen 1 und 3 k"nnen auch fr den
Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen
nach Absatz 1, so haben die L"nder sicherzustellen, daá die erforderlichen
Maánahmen durchgefhrt werden. Die L"nder k"nnen Fristen festlegen, innerhalb
derer die Maánahmen abgeschlossen sein mssen.
(3) Die L"nder stellen auch sicher, daá vor dem Einleiten von Abwasser mit
gef"hrlichen Stoffen in eine "ffentliche Abwasseranlage die erforderlichen
Maánahmen entsprechend Absatz 1 Satz 3 durchgefhrt werden.
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