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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Organe

Schutz gegen den unlauteren wettbewerb


1. Finanz
2. Reform

2.5.1 Übersicht Unsere Wirtschaftsordnung ist auf freiem Wettbewerb aufgebaut. Soweit keine besonderen ge- setzlichen Bestimmungen vorliegen, ist die Konkurrenz keinen Einschränkungen unterworfen.
Das \"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\" bestimmt jedoch im § 1: \"Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.\"
Diese allgemeine Formulierung (\"Generalklausel\") wurde gewählt, weil immer neue Formen des unlauteren Wettbewerbs entstehen und nicht alle im voraus im Gesetzestext berücksichtigt werden können.
Neben dieser allgemeinen Bestimmung behandelt das Gesetz jedoch eine Anzahl typischer Verstöße. Dazu zählen die wahrheitswidrige Anpreisung (es wird ein besonders günstiges Angebot vorgetäuscht), die Herabsetzung eines Unternehmens (es werden Behauptungen über Konkurrenten verbreitet, die diesen herabsetzen), die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Bestechung.


2.5.2 Die wahrheitswidrige Anpreisung
Wahrheitswidrige Anpreisung liegt vor, wenn der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen werden soll.

Beispiele:
Ankündigung \"Lederhosen ab S 800,- !\", wenn um diesen Preis nur Kinderlederhosen erhältlich sind.
Bezeichnung von Kunstleder als \"Leder\".

2.5.3 Die Herabsetzung eines Unternehmens
Es ist verboten, wahrheitswidrige Behauptungen zu verbreiten, die geeignet sind, ein anderes Unternehmen zu schädigen.
Dazu zählen Behauptungen über das andere Unternehmen selbst, über den Inhaber, den Ge- schäftsführer oder die Angestellten, über die Waren und Dienstleistungen.

Beispiele:
\"Die Ware der Firma Seiler ist eine schlechte Nachahmung.\"
"Berger & Co werden bald in den Ausgleich gehen.\"
2.5.4 Die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
Geschäftsgeheimnis bezieht sich auf betriebswirtschaftliche Tatbestände (z. B. Unterlagen der Kostenrechnung, interne Richtlinien über Angebotserstellung);
Betriebsgeheimnis bezieht sich auf technische Tatbestände (z. B. Produktionsverfahren, chemische Zusammensetzungen).
Von \"Geheimnis\" kann nur dann gesprochen werden, wenn die Kenntnis auf einen eng begrenzten Kreis von Personen beschränkt ist. Ein Angestellter, dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anvertraut sind, darf diese nicht anderen mitteilen. Die Verletzung dieser Bestimmung wird strafrechtlich verfolgt.

2.5.5 Die Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
Bestraft werden \"aktive\" und \"passive\" Bestechung.
Aktive Bestechung
Jemand verspricht oder gewährt einem Angehörigen eines anderen Unternehmens Geld, Gegenstände oder Dienstleistungen, um beim Bezug von Waren oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen eine Bevorzugung zu erlangen.
Passive Bestechung
Ein Angehöriger eines Unternehmens nimmt Geld, Geschenke oder Dienstleistungen entgegen und gewährt dafür bestimmte Bevorzugungen.


2.5.6 Sonstige Bestimmungen
1. Preisnachlässe
Das Rabattgesetz will die Verkäufer zwingen, generelle Preisnachlässe auch als solche zu bezeichnen. Es solt vermieden werden, daß den Kunden vorgetäuscht wird, daß nur sie (bevorzugt) diese Preisnachlässe erhalten. Ausnahmen vom Rabattverbot sind der Megenrabatt (sofern er nach Art und Umfang handelsüblich ist) und der Kassaskonto (soweit er 3% nicht überschreitet).


2. Ausverkäufe und Sonderverkäufe
Ausverkäufe
Ausverkäufe betreffen das gesamte Warenlager bzw. zumindest alle Waren einer bestimrnten Gattung. Ziel ist es, das Lager im Einzelverkauf zu besonders günstigen Preisen aufzulassen.


Sonderverkäufe
Alle anderen Verkäufe zu begünstigten Preisen, die nicht auf die vollständige Auflassung des Warenlagers oder von Teilen davon gerichtet sind, stellen keine Ausverkäufe im gesetzlichen Sinn dar. Gesetzliche Beschränkungen bestehen hinsichtlich der Anzahl (höchstens dreimal im Jahr) und der Dauer (insgesamt längstens 6 Wochen).

 
 

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