(1) Die wesentliche nderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer genehmigungsbedrftigen Anlage bedarf der Genehmigung. sber den
Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
Im brigen gilt _ 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die zust"ndige Beh"rde soll von der "ffentlichen Bekanntmachung des
Vorhabens und der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der
Tr"ger des Vorhabens dies beantragt und in den nach _ 10 Abs. 3 Satz 2
auszulegenden Unterlagen keine Umst"nde darzulegen w"ren, die nachteilige
Auswirkungen fr die in _ 1 genannten Schutzgter besorgen lassen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daá nachteilige Auswirkungen
durch die getroffenen oder vom Tr"ger des Vorhabens vorgesehenen Maánahmen
ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verh"ltnis zu den jeweils
vergleichbaren Vorteilen gering sind.
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