(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die fr die Erteilung
der Erlaubnis oder Bewilligung zust"ndige Beh"rde in jederzeit widerruflicher
Weise zulassen, daá bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit
der Benutzung begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2. an dem vorzeitigen Beginn ein "ffentliches Interesse oder ein berechtigtes
Interesse des Unternehmers besteht und
3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das
Unternehmen verursachten Sch"den zu ersetzen und, falls die Benutzung
nicht erlaubt oder bewilligt wird, den frheren Zustand
wiederherzustellen.
(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden.
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