Jeder wird es selbstverständlich finden, daß man durch eine Unterschrift auf einem Vertragsformular, einem Bestellschein einen Vertrag abschließt. Viele derartige Formulare weisen aber in Kleindruck eine Reihe von Vertragsbedingungen auf, die der Kunde vor der Leistung der Unterschrift kennen und daher lesen soll.
Die Unterschrift spricht nämlich immer dafür, daß man mit dem gesamten Wortlaut des Vertragstextes einverstanden ist.
Dieser Grundsatz gilt nur in besonderen Ausnahmen nicht und zwar eine Auflösung in beiderseitigen Einverständnis. Aus diesem Grund unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht Wort für Wort gelesen und verstanden haben! Nichts, womit Sie nicht einverstanden sind. Auch wenn der Verkäufer ungeduldig oder Sie es eilig haben!
Sollte der Kunde aber tatsächlich zu jenen Menschen gehört, die immer sofort handeln und erst nachher überlegen, so hat er allerdings nur noch eine Chance die allerdings mit einem Rechtsstreit verbunden ist. Das Konsumentenschutzgesetz zählt in seinem § 6 eine Reihe von Verkaufsklausen auf, die zum Schutz des Kunden trotz unbesehen geleisteter Unterschrift auf einem Vertragsformular keine Gültigkeit erlangen. z.B.
* Es ist unzulässig, wenn in einem Vertrag nicht festgehalten ist, daß der Unternehmer eine unangemessen lange Frist hat, während der er den Vertrag annehmen oder ablehnen kann, den Kunden jedoch daran gebunden sind.
* Es ist unzulässig, ein höheres Entgelt, als bei Vertragsabschluß vereinbart, zu verlangen, außer im Vertrag sind die Umstände genau beschrieben, die zu einer Preiserhöhung führen können. Diese Umstände dürfen aber nicht durch den Unternehmer beeinflußbar sein.
In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, daß die Gültigkeit mündlicher Versprechungen eines Verkäufers oder Vertreters vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.
Auch was Ihnen diese Personen bloß mündlich zusagen, ist für den Unternehmer verbindlich, wenn der Kunde die Zusage beweisen kann. Deshalb soll der Kunde sich jede Zusage des Verkäufers schriftlich bestätigen, damit er einen Beweis hat.
Besonders gilt das für ein eingeräumtes Umtauschrecht oder die Zusage bestimmter Eigenschaften eines Produkts. Treffen diese dann nicht zu, so handelt es sich dabei um einen wesentlichen Mangel, und der Kunde hat das Recht auf Verbesserung oder, wenn das nicht möglich ist, das Geld zurückzubekommen.
|