a) Naturalrestitution
Es ist der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutzumachen und zwar in erster Linie durch Naturalrestitution. Ist dies nicht mehr möglich, so muss der Vermögensschadens ersetzt werden. Dass der Geschädigte mittlerweile sich selbst einen Ersatz beschafft hat, steht der Naturalrestitution nicht entgegen. Dieser Aufwand wird von der Judikatur nicht als aus der Tat entstandener Schaden verstanden. So hat OGH einer Naturalrestitution, die für den Geschädigten in Folge einer Ersatzbeschaffung eigentlich gar keinen Wert mehr hatte, strafaufhebende Wirkung mit der Begründung zuerkannt, dass der Täter nicht um den Strafaufhebungsgrund gebracht werden soll und der Geschädigte die Sache auch angenommen hat.
Tätige Reue kann nicht nur in der klassischen Form einer Naturalrestitution durch Rückgabe des unrechtmäßig erlangten Vermögensgutes erfolgen. Auch Ratenvergleiche (§ 167 Abs 3 StGB), die notwendigerweise voraussetzen, dass eine vermögenswerte Ersatzleistung erbracht wird, aber auch das ernsthafte Angebot des Täters zur Schadensgutmachung bei gleichzeitigem Verzicht des Opfers auf die an sich zustehende Ersatzleistung, sind reuefähige Handlungen mit strafaufhebender Wirkung.
b) Geldersatz
Ist die Rückstellung des entzogen Wertes in natura überhaupt nicht mehr möglich, dann kann und muss anstatt dessen ein vollständiger Geldersatz geleistet werden.
c) Vertragliche Schadensgutmachung
Die vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung setzt eine vertragliche Einigung zwischen Täter und Geschädigtem voraus. Lässt sich der Geschädigte auf eine vertragliche Einigung nicht ein, so geht die tätige Reue ins Leere. In diesem Fall kommt nur der Erlag bei der Behörde im Zuge einer Selbstanzeige in Betracht.
In der vertraglichen Einigung muss der gutzumachende Schaden in ganz bestimmter Höhe innerhalb exakt, kalendermäßig bestimmter Leistungsfrist festgelegt sein. Hinsichtlich der bestimmten Zeit lässt es der OGH auch zu, wenn die Frist bestimmbar ist. Bei der ziffernmäßigen Bestimmung des Schadenersatzes ist er aber sehr restriktiv. Der Schaden darf somit nicht zu niedrig beziffert werden. Eine vergleichsweise Bereinigung strittiger Ansprüche ist weder ein Angebot auf vollständige Schadensgutmachung noch ein Verzicht und genügt den Anforderungen des § 167 StGB nicht. Brandstetter plädiert hier für eine großzügigere Rechtsprechung, weil die Strafbarkeit ohnehin wieder auflebt, wenn die Vereinbarung über die Schadensgutmachung nicht eingehalten wird. Sowohl für die ziffern- als auch für die kalendermäßige Bestimmtheit der Vereinbarung sollte die Bestimmbarkeit genügen.
Diese Vereinbarung muss in weiterer Folge genauestens eingehalten werden. Andernfalls lebt die Strafbarkeit wieder auf, selbst wenn die Änderung der Vereinbarung vom Geschädigten gewünscht wird. Nachträglich abgeändert werden kann nur die Zahlungsmodalität. Eine Änderung der vereinbarten Schadenshöhe oder des Anfangs- oder Endtermins für die Schadensgutmachung sind schädlich, wenn die Behörde inzwischen vom Verschulden Kenntnis erlangt hat. Dasselbe gilt, wenn der Schaden mittels eines Darlehens durch den Geschädigten an den Schädiger ersetzt werden soll. Ein solches Darlehen gilt als vertragliche Verpflichtung im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB. Ein Zahlungsverzug oder eine Umschuldung dieses Darlehens wird als Nichteinhaltung dieser vertraglichen Vereinbarung angesehen und lässt die Strafbarkeit wieder aufleben. Unverständlicher Weise gilt ein solches Darlehen in Verbindung mit einer Bürgschaft durch einen Dritten als sofortige Schadensgutmachung. Die Bürgschaft verschafft dem Geschädigten zwar einen weiteren Haftungsfond, jedoch nicht unbedingt vollen Schadenersatz.
d) Erlag bei der Behörde
§ 167 Abs 3 StGB bestimmt, dass im Zuge der Selbstanzeige der reuige Täter den gesamten Schaden durch Erlag bei der Behörde gutmachen muss. Diese Wortwahl wird von Lehre und Rechtsprechung als zu eng angesehen. Der Täter ist zwar nicht verhalten die Beute oder den Schadenersatzbetrag "auf den Tisch zu legen", aber es ist eine Handlung erforderlich, die einem effektiven Erlag des Schadens gleichkommt und die unverzügliche Empfangnahme des Schadenersatzbetrages gesichert ist. Dies ist zB der Fall, wenn der bestohlene Dienstgeber die Schadenssumme von einem Lohnguthaben einbehalten kann. Das bloße Versprechen, auch wenn es kurz darauf eingelöst werden soll, genügt aber nicht.
Hinsichtlich der Annahmeverweigerung durch den Geschädigten ist die Judikatur uneinheitlich. Einmal wird die Hinterlegung bei Gericht verlangt , ein andermal lässt der OGH die Bereithaltung gegen sofortige Herausgabe genügen . Brandstetter verlangt bei vertretbaren Sachen die Hinterlegung, bei unvertretbaren Sachen lässt er die Bereithaltung gegen sofortige Herausgabe genügen.
e) Schadensgutmachung durch Dritte
Tätige Reue kommt einem Täter auch dann zugute, wenn ein Dritter oder ein anderer an der Tat Mitwirkender in seinem Namen und auf sein ernstliches und freiwilliges Bemühen hin volle Schadensgutmachung leistet oder sich zu einer solchen verpflichtet. Nach der Judikatur ist ein aktives oder zumindest konkludentes Mitwirken an des Schadensgutmachung erforderlich. Ein bloßes Dulden der Schadensgutmachung durch Untätigbleiben oder Nichtverhindern genügt hiernach nicht. Es ist zumindest erforderlich, dass die volle Schadensgutmachung mit Wissen und Willen des Täters bzw mit dessen konkludentem Einverständnis geleistet wird.
Wenn die vom Täter selbst und von Dritten geleistete Beträge zusammen den Schadensbetrag ergeben, wird tätige Reue grundsätzlich anerkannt. Jedoch hat der OGH in einer Entscheidung eine vertraglichen Verpflichtung zu einem teilweisen Schadenersatz durch den Täter und Ersatz des Restschadens durch einen Dritten keine strafaufhebende Wirkung zuerkannt, weil sich die beiden Ersatzleistungen jeweils für sich betrachtet auf den \"ganzen aus der Tat entstandenen Schaden\" beziehen müssen . Nach Brandstetter soll jede Form der Kombination im Rahmen der Schadensgutmachung zulässig und ausreichend sein.
Eine Ersatzleistung durch die Versicherung des Geschädigten genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie nicht im Namen des Täters erfolgt.
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