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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der gerichtshof


1. Finanz
2. Reform

In Luxemburg Der Gerichtshof besteht aus 15 Richtern und 9 Generalanwälten, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden. Eine Wiederernennung ist zulässig. Sie müssen unabhängig sein und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sein. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für eine Amtszeit von drei Jahren. Der Präsident leitet die Tätigkeit des Gerichtshofes und führt den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen. Der Gerichtshof wird von Generalanwälten unterstützt, die in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit stehen.
Der Gerichtshof soll den erforderlichen Rechtsschutz gewähren, damit die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge sowie ganz allgemein bei allen Tätigkeiten der Gemeinschaft gesichert wird. Es hat ein allgemeines einheitliches Regelwerk, auf das sich alle nationalen Gerichte berufen können, geschrieben. Die Entscheidungen des Gerichtshofes haben das Gemeinschaftsrecht für die Gemeinschaftsbürger Wirklichkeit werden lassen, und sie haben erhebliche verfassungsrechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen.
Ganz allgemein können beim Gerichtshof zwei Arten von Rechtssachen vorgebracht werden:
. direkte Klagen, die von der Kommission, einem anderen Gemeinschaftsorgan oder einem Mitgliedstaat direkt beim Gerichtshof erhoben werden. Klagen von einzelnen Personen, mit denen ein Gemeinschaftsrechtsakt angefochten wird, sind direkt beim Gericht erster Instanz zu erheben.
. Vorabentscheidungsersuchen von Gerichten der Mitgliedstaaten, die eine Entscheidung über ein gemeinschaftsrechtliches Problem zum Erlaß ihres Urteils für erforderlich halten. Der Gerichtshof kann nur über gemeinschaftsrechtliche Fragen entscheiden. Hat er eine Entscheidung erlassen, so muß das vorlegende Gericht den Fall in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entscheiden, wie diese vom Gerichtshof aufgestellt worden sind.

 
 

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