Die Art der Haftung der Kommandit-Erwerbsgesellschafter ist grundsätzlich nach dem selben Prinzip aufgebaut, jedoch summenmäßig beschränkt. Somit beschränkt sich die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage. Diese Vermögenseinlage in Form eines Geldbetrages, stehengelassene Gewinne , Dienstleistungen oder durch Einbringung körperlicher Sachen und Rechte erbracht werden.
Dieser Betrag muss ins Firmenbuch als Hafteinlage/Haftsumme eingetragen werden und ist somit die Summe für die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern d.h. im Außenverhältnis.
Die Pflichteinlage/Einlagensumme verspricht der Kommanditist der Gesellschaft zu erbringen d.h. im Innenverhältnis.
In vielen Fällen sind Hafteinlage und Pflichteinlage identisch, es besteht jedoch diesbezüglich keine Verpflichtung.
Ist die Hafteinlage größer als die Pflichteinlage, so haftet der Kommanditist für die Differenz mit seinem Privatvermögen.
Ist hingegen die Pflichteinlage größer als die Hafteinlage so haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern primär nur bis zur Höhe der Haftsumme. Da die höhere Pflichteinlage ja nicht im Firmenbuch eingetragen ist, wirkt sie nur im Innenverhältnis.
Somit steht der Gesellschaft ihm gegenüber der Anspruch auf eine höhere Pflichteinlage zu. Dieser Anspruch ist abtretbar und pfändbarer Bestandteil des Gesellschaftsvermögens. Er kann von den Gesellschaftsgläubigern aufgegriffen werden, wodurch eine mittelbare Haftung des Kommanditisten über die Haftsumme entsteht. Jedoch stehen dem Kommanditisten Einwende zu.
. Haftung vor der Hafteinlage
Solange der Kommanditist die Hafteinlage nicht geleistet hat, haftet er den Gesellschaftsgläubigern persönlich, unmittelbar und primär, jedoch bis zur Höhe der ausstehenden Einlage beschränkt.
. Haftung nach der Hafteinlage
Nachdem die Hafteinlage bezahlt worden ist bzw. das Gesellschaftsvermögen um das Ausmaß der Haftsumme erhöht worden ist, entfällt die persönliche Haftung.
Die Hafteinlage gilt als bezahlt, wenn die Leistung auf die Einlageschuld erbracht ist und eine objektive Wertdeckung darstellt. Ob diese Bezahlung erfolgt ist, geht nicht aus dem Firmenbuch hervor und somit obliegt der Beweis im Falle eines Prozesses dem Kommanditisten. Der Gläubiger muss jedoch stets damit rechnen, dass der Kommanditist von der Haftung ausgeschlossen ist und sich darauf beruft.
. Erhöhung/Herabsetzung der Hafteinlage
Der Kommanditist haftet bereits vor der Eintragung der Erhöhung ins Firmenbuch erhöht, wenn diese in handelsüblicher Weise bekannt gemacht oder den Gläubigern in anderer Weise mitgeteilt worden ist.
Eine eventuelle Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
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