(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gew"ssern,
2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gew"ssern,
3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew"ssern, soweit dies auf den
Zustand des Gew"ssers oder auf den Wasserabfluá einwirkt,
4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gew"sser,
4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Kstengew"sser, wenn diese Stoffe
a) von Land aus oder aus Anlagen, die in Kstengew"ssern nicht nur
vorbergehend errichtet oder festgemacht worden sind, eingebracht oder
eingeleitet werden oder
b) in Kstengew"sser verbracht worden sind, um sich ihrer dort zu
entledigen,
5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
6. Entnehmen, Zutagef"rdern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu
bestimmt oder hierfr geeignet sind,
2. Maánahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur
unerheblichen Ausmaá sch"dliche Ver"nderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizufhren.
(3) Maánahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gew"ssers dienen, sind keine
Benutzungen. Dies gilt auch fr Maánahmen der Unterhaltung eines oberirdischen
Gew"ssers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.
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