Der Begriff der Selbständigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Er ergibt sich aus der Umkehr dessen, was die abhängige Beschäftigung kennzeichnet. Der Selbständige ist hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und Folge und Art der Arbeit weitgehend weisungsungebunden. Er muß die zu verrichtende Arbeit in der Regel nicht in Person leisten, sondern hat die Möglichkeit, einen Vertreter zu stellen oder auf eigene Rechnung Hilfskräfte zu beschäftigen.
Folgend sind typische Merkmale einer selbständigen Tätigkeit aufgeführt:
. Weisungsfreiheit
. freie Verfügung über die Arbeitszeit
. Erledigung der Arbeit an einem selbst gewählten Ort
. uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftsherren
. Berechtigung oder Verpflichtung zu eigener Werbung
. Berechtigung zur Beschäftigung von Hilfskräften für eigene Rechnung
. Verpflichtung, einen Vertreter bei Abwesenheit zu stellen
. Besitz eines Gewerbescheines
. Anmeldung eines Gewerbebetriebes
. Anmeldung bei der Handelskammer
. Behördliche Erlaubnis zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit
. Tragen der Geschäftsunkosten
. Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel
. Unternehmerrisiko
. Zahlung von Umsatzprovisionen, die maßgeblich von dem Erfolg der persönlichen Tätigkeit abhängen
. Veranlagung zur Einkommensteuer und Gewerbesteuerpflicht
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