(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fnf Jahren
seit dem 1. M"rz 1960 erforderlich fr Benutzungen, die ber die nach diesem
Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. M"rz 1960
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in _ 15 Abs. 1 und 2
genannten Art ausgebt werden durften, ohne daá zu dem dort genannten
Zeitpunkt rechtm"áige Anlagen vorhanden waren, oder
2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zul"ssiger Weise ausgebt
werden durften; fr Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgebt werden
k"nnen, gilt dies nur, wenn zu dem in _ 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt
rechtm"áige Anlagen vorhanden waren.
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fnf Jahre beantragt
worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung ber den Antrag fortgesetzt werden.
(2) In den F"llen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen
fristgem"á gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu
erteilen; _ 6 bleibt unberhrt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1
besteht nicht, soweit nach dem am 1. M"rz 1960 geltenden Recht die Aufhebung
oder Beschr"nkung des Rechts ohne Entsch"digung zul"ssig war.
(3) Wird in den F"llen des Absatzes 2 auf Grund des _ 6 eine Bewilligung
versagt oder nur in beschr"nktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein
Anspruch auf Entsch"digung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. M"rz
1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschr"nkung des Rechts ohne
Entsch"digung zul"ssig war.
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