Die Genehmigung schlieát andere, die Anlage betreffende beh"rdliche
Entscheidungen ein, insbesondere "ffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von
Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspl"ne, Zustimmungen,
beh"rdlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und
wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den __ 7 und 8 des
Wasserhaushaltsgesetzes; die Genehmigung kann mit einem Vorbehalt einer
nachtr"glichen wasserrechtlichen Auflage erlassen werden. _ 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt
ge"ndert durch das Auáenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481),
bleibt unberhrt.
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