- Wer trägt Risiko der zufälligen Unbenützbarkeit der Bestandsache?
- Sphärentheorie:
* Wird Bestandsache ganz oder tw unbenutzbar, trifft dies den BG. Er verliert ganz oder tw Anspruch auf Bestandzins.
* Ist BN jedoch verhindert (Freiheitsstrafe, Krankheit), hat er Zins weiter zu zahlen.
- Risiko des Ertrages der Pachtsache trägt der Pächter. Nur bei max einjährigem Pachtvertrag ist Zins zu mindern, wenn Erträge durch außerordentliche Zufälle um mehr als Hälfte des gewöhnlichen Ausmaßes abfallen.
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