Auf Antrag kann eine Genehmigung fr die Errichtung einer Anlage oder eines
Teils einer Anlage erteilt werden, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
2. die Genehmigungsvoraussetzungen fr den beantragten Gegenstand der
Teilgenehmigung vorliegen und
3. eine vorl"ufige Beurteilung ergibt, daá der Errichtung und dem Betrieb der
gesamten Anlage keine von vornherein unberwindlichen Hindernisse im
Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Die Bindungswirkung der vorl"ufigen Gesamtbeurteilung entf"llt, wenn eine
nderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprfungen im Rahmen sp"terer
Teilgenehmigungen zu einer von der vorl"ufigen Gesamtbeurteilung abweichenden
Beurteilung fhren.
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