(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Bef"rdern
wassergef"hrdender Stoffe bedrfen der Genehmigung der fr das Wasser
zust"ndigen Beh"rde. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, die den Bereich
eines Werksgel"ndes nicht berschreiten oder die Zubeh"r einer Anlage zum
Lagern solcher Stoffe sind.
(2) Wassergef"hrdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Roh"le, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heiz"le;
2. andere flssige oder gasf"rmige Stoffe, die geeignet sind, Gew"sser zu
verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu ver"ndern;
sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmt.
(3) Der Genehmigung bedrfen ferner die wesentliche nderung einer unter
Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche nderung des
Betriebs einer solchen Anlage.
(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger ber. Der
bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zust"ndigen Beh"rde
den sbergang anzuzeigen.
|