Privat krankenversicherte Personen sind nach dem PflegeVG verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. "Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht bei dem Unternehmen, bei dem die betreffenden Personen bereits privat gegen das Krankheitsrisiko versichert sind. Innerhalb von sechs Monaten [...] kann der Pflegeversicherungsvertrag jedoch auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden [...]". Um adverse selection zu vermeiden, ist das gewählte Versicherungsunternehmen verpflichtet, versicherungswillige Personen zu versichern (Kontrahierungs¬zwang). Auch nach den sechs Monaten kann die private Pflegeversicherung gewechselt werden, dann aber nur in Verbindung mit der privaten Krankenversicherung und ohne Kontrahierungszwang seitens der Versicherung.
Art und Umfang der Vertragsleistungen der privaten Pflegeversicherung müssen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein. An die Stelle der Sachleistungen tritt eine Kostenerstattung gleichen Umfangs. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit müssen privaten Pflegeversicherungen die selben Kriterien anwenden wie die soziale Pflegeversicherung.
Um zu vermeiden, daß die Tarife der privaten Pflegeversicherung die Tarife der gesetzlichen Pflegeversicherung übersteigen, begrenzte der Gesetzgeber die Höhe des Beitragszuschusses des Arbeitgebers auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre.
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